1. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle bei der Firma Ernst Zwintzscher GmbH & Co. KG erteilten Bestellungen, sofern nicht neue Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch uns ausgestellt werden. Unsere Lieferungen erfolgen ausdrücklich aufgrund dieser Bedingungen.
Mündliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Absprachen, die nicht in der schriftlichen Bestellung oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind, bestehen nicht. Spätere mündliche Absprachen bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Geltung der VOB
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die „Vertragsordnung für Bauleistungen“ (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher wird die VOB/B nur bei vorheriger Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsschluss Vertragsbestandteil.
3. Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
Mündliche oder durch Vertreter übermittelte Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Für Aufträge, die im Zusammenhang mit unseren Werksvertretungen erteilt werden, gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Lieferwerks, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Eine Auftragsbestätigung durch das Lieferwerk in diesen Fällen bleibt vorbehalten.
4. Lieferungs- und Ausführungszeit
Lieferungs- und Ausführungsfristen gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle von uns angegebenen Lieferzeiten können nur als annähernd angesehen werden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist nur bei vorheriger Fristsetzung durch diesen möglich. In diesen Fällen sind wir jedoch unsererseits berechtigt, eine angemessene und zumutbare Verlängerung der Lieferzeit zu terminieren.
Der Auftraggeber kann insoweit nicht verlangen, dass der entstandene Zeitverlust durch Überstunden unsererseits kompensiert wird. Wenn dies gleichwohl auf Wunsch des Auftraggebers vereinbart wird, sind die tariflichen Zuschläge gesondert in Rechnung zu stellen.
Wir behalten uns vor, die Arbeiten durch Subunternehmer ausführen zu lassen.
5. Muster und Modelle
Muster (Furniere, Beizproben, Skizzen und Zeichnungen), die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten hergestellt werden, sind unser geistiges Eigentum und bei Nichtdurchführung eines entsprechenden Auftrages bzw. Nichtannahme eines Angebotes unverzüglich an uns zurückzugeben. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die von uns zur Verfügung gestellten Muster in diesem Falle zu benutzen. Bei Zuwiderhandlung sind wir berechtigt, unseren Aufwand für die Muster dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, wobei insoweit unser eigener Aufwand mit den bei Angebotsabgabe üblichen Stundenverrechnungssatz zu berechnen ist.
Detailzeichnungen und Modelle, die auf Veranlassung des Kunden speziell angefertigt worden sind, sind auch im Falle nicht erfolgter Auftragserteilung nach Zeitaufwand zu berechnen und vom Auftraggeber zu zahlen.
6. Prüfung
Zeichnungen oder Skizzen, die durch uns angefertigt und vorgelegt werden, sind vom Auftraggeber zu prüfen. Telefonisch aufgegebene Änderungen müssen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
Sofern Freigaben gefordert werden, die nicht nach vereinbarter Frist zurückgegeben wurden, verlängert sich automatisch die Lieferzeit. Zeichnungen oder Skizzen, die zur Kenntnis für eine Auftragsabwicklung übersendet wurden, sind verbindlich und unverzüglich vom Auftraggeber auf Richtigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen vom Gewerbetreibenden unverzüglich und im Übrigen binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung bei uns schriftlich angezeigt werden. Bei sonstigen Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
7. Gewährleistung
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farb-, Struktur- sowie Furnierabweichungen), insbesondere von vorgelegten Mustern sowie bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind. Derartige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar. Ist das Werk hingegen tatsächlich mangelhaft, steht uns nach unserer Wahl das Recht zur Nacherfüllung, zur Nachbesserung oder Neulieferung zu. Wir sind zu zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Schlagen diese fehl, stehen dem Auftraggeber die weitergehenden Rechte nach der VOB/B bzw. dem Gesetz zu. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht unter Ziffer 10 Abweichendes vereinbart ist.
8. Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt bei Bauleistungen im Sinne von Ziffer 1 vier Jahre, gegenüber Verbrauchern fünf Jahre. Sofern es sich nicht um Bauleistungen handelt, sowohl für
Verbraucher als auch für Unternehmer ein Jahr. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
9. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart, gelten die nachfolgenden Zahlungsbedingungen:
a) 1/3 acht Tage nach Erteilung des Auftrages bzw. bei Arbeitsbeginn.
Ist der Beginn der Arbeiten für eine Zeit von mehr als einem Monat nach Auftragserteilung vorgesehen, tritt insoweit an die Stelle der Auftragserteilung der Beginn der Arbeiten.
b) Bis zu 90 v.H. der vereinbarten Gegenleistung sind in angemessenen Teilbeträgen nach Baufortschritt entsprechend unseren Abschlagsrechnungen zu zahlen.
c) Die Restzahlung für Bauleistungen wird mit Abnahme fällig. Falls keine Abnahme erfolgt, tritt die Fälligkeit 12 Tage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung ein, bei Ingebrauchnahme nach 6 Tagen; im Übrigen mit Abnahme oder 7 Tage nach Fertigstellung.
Werden Abschlagsrechnungen nicht gezahlt, sind wir berechtigt, unsere Arbeiten zu unterbrechen, ohne dass sich daraus Ansprüche des Auftraggebers ergeben.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt. Dieser Ausschluss gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
Unsere äußerst kalkulierten Preise lassen keinen Skontoabzug zu und verstehen sich netto Kasse ohne jeglichen Abzug zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sicherheitseinbehalte bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Auftragnehmers, die nach Eintritt der Fälligkeit der Werkvergütung erfolgt, nicht zahlt. Unabhängig davon kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn er nicht zu einem im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet; dies gilt nicht für Verbraucher.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadensersatz. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ebenso nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
11. Eigentumsvorbehalt
Die von uns geliefertem Gegenstände und Materialien bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber bereits jetzt die aus einer
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der Übrigen Gegenstände zu.
12. Werbung
Wir sind berechtigt, Arbeiten, die wir für einen Auftraggeber ausgeführt haben, für eigene Werbezwecke und als Referenzobjekt unentgeltlich zu verwenden.
13. Montage vor Ort
Wir beginnen mit der Montage erst dann, wenn der Kunde die Baustelle besenrein übergeben und die notwendigen Vorbereitungen getroffen hat. Andere beteiligte Handwerker müssen ihre Tätigkeit bereits beendet haben.
Der Kunde hat für Strom, Wasser, Heizung und Abfallbehälter zu sorgen. Kosten entstehen uns hierdurch nicht. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Einbauräume ausreichend beleuchtet, gleichmäßig geheizt und sauber sind. Für die Lagerung von Kleinteilen, Werkzeug etc. sind vom Kunden abschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Montage ohne Behinderung durch Dritte und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Er ist weiterhin dafür verantwortlich, dass Durchgänge und Türen so dimensioniert sind, dass die einzubauenden Elemente ungehindert transportiert werden können. Art, Mittel und Kosten für den Vertikaltransport sind in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Hierfür sind geeignet: Ausreichend dimensionierter Bauaufzug oder Treppenhaus, freie Leitungsschächte oder geeignete Öffnungen in Fassaden.
Sollte es erforderlich sein, öffentliche Wege zu befahren, die ganz oder teilweise gesperrt sind, so ist es Sache des Kunden, rechtzeitig für eine behördliche Genehmigung zu sorgen.
14. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist bei allen Vereinbarungen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Kiel. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Stand Mai 2010
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